Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – I ZB 26/21
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2021 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780021129634 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit der Kostenrechnung vom 14. Juli 2021 zum Kassenzeichen 780021129634 erhoben worden.
Mit seiner Eingabe vom 8. September 2021 wendet sich der Beklagte gegen diese Kostenrechnung. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5).
2. Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte nicht. Soweit seine Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Zitierte Vorschriften
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