Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – I ZB 24/13
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2013 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 2.426,21 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten vom 11. März 2013 ist insgesamt als Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2013 in Betracht kommt.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
Zitierte Vorschriften
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