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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2026 – I ZB 23/26

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:070926BIZB23.26.0

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 auszulegende Eingabe vom 21. Mai 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge. Vom Anwaltszwang erfasst sind auch Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Prozesskostenhilfegesuch oder ein anderes zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklärendes Gesuch zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - I ZB 78/21, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Randnummer 3

III. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch | | Feddersen | | Pohl

| Schmaltz | | Wille |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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