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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.09.2026 – I ZB 23/26

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:010926BIZB23.26.0

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2026 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780026115095 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 16. April 2026 als unzulässig verworfen. Mit ihrer als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 18. Mai 2026 beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom 11. Mai 2026.

Randnummer 2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - I ZB 108/25, juris Rn. 1 mwN), hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Der Kostenansatz vom 11. Mai 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 144 € angefallen.

Randnummer 4

III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Feddersen

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