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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.01.2022 – I ZB 18/21

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:270122BIZB18.21.0
Normenkette
§ 25 Abs 1 Nr 4 RVG, § 802c ZPO

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

Randnummer 2

II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) - wozu auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners zählt - nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Der aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2020 von der Schuldnerin zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten beläuft sich auf mehr als 2.000 €. Der Gegenstandswert war daher auf den Höchstwert von 2.000 € festzusetzen.

Randnummer 3

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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