Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.07.2002 – I ZB 18/02
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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