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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.07.2022 – I ZB 14/22

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel der Schuldnerin vom 31. Januar 2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer III - vom 9. Dezember 2021 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 25. Januar 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das von der Schuldnerin eingelegte Rechtsmittel, bezeichnet als "Rechtsmittel/ Beschwerde", ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Randnummer 2

In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Dieses hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass das Rechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft ist.

Randnummer 3

Das gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Rechtsmittel ist ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesgericht noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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