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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.10.2007 – I ZB 14/06

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 29. November 2005 ist wirkungslos. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nach Rücknahme des auf die Gemeinschaftsmarke 002 538 007 gestützten Widerspruchs ist auf Antrag der Markeninhaberin in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 22/93, GRUR 1998, 818 = WRP 1998, 767 - Puma).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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