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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.09.2026 – I ZB 13/26

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080926BIZB13.26.0

Tenor

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2026 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780026114158 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 16. April 2026 als unzulässig verworfen. Mit ihrer Erinnerung vom 21. Mai 2026 beanstandet die Schuldnerin die Gerichtskostenrechnung vom 4. Mai 2026.

Randnummer 2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Schuldnerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - I ZB 108/25, juris Rn. 1 mwN), hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Der Kostenansatz vom 4. Mai 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 16. April 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.

Randnummer 4

III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Feddersen

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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