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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – I ZB 13/19

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 27. Januar 2019 gegen den I. Zivilsenat wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 26. Oktober 2018 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung und unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f. [juris Rn. 21 f.]). Der Schuldner hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN).

Randnummer 2

Der Schuldner hat zwar die fünf Mitglieder der Spruchgruppe, die an einem die Rechtsbeschwerde des Schuldners verwerfenden Beschluss vom 11. September 2017 im Verfahren I ZB 82/16 mitgewirkt haben, namentlich benannt. Dies ist aber keine zulässige Ablehnung einzelner Mitglieder des Senats. Der Schuldner begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und einer fehlerhaften Entscheidung, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 Rn. 4).

Randnummer 3

2. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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