Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.03.2017 – I ZB 126/16
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB126.16.0
- Normenkette
- § 66 Abs 3 S 3 GKG
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15. Zivilsenat - vom 7. September 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
1. Die vom Kläger mit am 23. November 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben eingelegte Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung zur Befangenheit richtet, unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in Kostenansatzsachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
3. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch | | Schaffert | | Kirchhoff
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