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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.02.2023 – I ZB 120/22

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:230223BIZB120.22.0

Tenor

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 14. Februar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 14. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Randnummer 3

III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch | | Löffler | | Schwonke

| Feddersen | | Schmaltz |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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