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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.06.2023 – I ZB 119/22

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:140623BIZB119.22.0

Tenor

Die weitere Anhörungsrüge vom 25. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die von der Beklagten nach der mit Beschluss des Senats vom 12. Mai 2023 verworfenen Anhörungsrüge erhobene weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig. Eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 50]; BGH, Beschluss vom 19. September 2018 - I ZB 7/18, juris Rn. 3).

Randnummer 2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Randnummer 3

III. Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch | | Löffler | | Schwonke

| Feddersen | | Schmaltz |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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