Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – I ZB 118/17
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe
Die Eingabe der Schuldnerin vom 9. Februar 2018 ist als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 zu werten.
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 1).
Die von der Schuldnerin weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 1. Februar 2018 als letztinstanzliche Entscheidung in materieller Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2).
Die Schuldnerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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