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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 – I ZB 117/16

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. März 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen 780017110451) wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Senat hat die Anhörungsrüge des Schuldners durch Beschluss vom 9. Februar 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 7. März 2017 hat sich der Schuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. März 2017 gewandt.

Randnummer 2

II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2).

Randnummer 3

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. Das vom Schuldner vorgelegte Schreiben des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. August 2013 sowie der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2016 stehen in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren beim Bundesgerichtshof.

Randnummer 4

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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