Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 – I ZB 117/16
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 12. März 2015 I ZB 117/14, Juris; Beschluss vom 15. April 2015 I ZB 16/15, Juris).
Zitierte Vorschriften
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