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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2023 – I ZB 114/22

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB114.22.0

Tenor

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wird bewilligt.

Gründe

Randnummer 1

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (M. , B. ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (Me. , B. ) möglich war und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO).

Koch | | Pohl | | Schmaltz

| Odörfer | | Wille |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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