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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 – I ZB 114/14

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.676,00 €

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 durch das Berufungsgericht erfolgte Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 60.000 €. Mit ihrer am 5. Dezember 2014 eingelegten Beschwerde begehrt sie die Herabsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 30.000 €.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Randnummer 3

Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde zu werten ist, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, juris Rn. 4 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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