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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2006 – I ZB 108/05

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin von Gierke beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist die eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Randnummer 2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein, wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht, insbesondere im Fall einer abermaligen Zustellung des Urteils (BGH, Beschl. v. 17.4.1991 - XII ZB 40/91, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. 8.2.1996 - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. 8.3.2004 - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865, 866). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258) und vom 26. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Dort hatte – anders als im Streitfall – jeweils das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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