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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.02.2018 – I ZB 103/17

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO zu wertende Eingabe der Klägerin vom 18. Januar 2018 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2001 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 I ZB 117/14, juris; Beschluss vom 15. April 2015 I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 30. August 2016 I ZB 10/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2017 I ZB 117/16, juris Rn. 1).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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