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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – I ZB 10/15

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 5. Zivilsenat - vom 29. Januar 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 20.350 €

Gründe

Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Fest-

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setzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Auch eine Befugnis zur Streitwertänderung durch den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht nicht mehr, weil das Verfahren nicht mehr beim Bundesgerichtshof in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1989 V ZR 34/88, VersR 1989, 817).

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Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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