Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – I ZA 7/17
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:131217BIZA7.17.0
- Normenkette
- § 25 VSchDG, § 117 Abs 1 S 1 ZPO, § 321a ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 2017 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 6).
2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf § 25 VSchDG, der die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren vorsieht, in denen Entscheidungen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde angefochten werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürftige, aber unanfechtbar nicht zugelassene und deshalb gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässige Rechtsbeschwerde. Deshalb kann weder ihr Prozesskostenhilfeantrag noch ihre gegen die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge Erfolg haben.
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