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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZA 5/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZA5.23.0

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zum Oberlandesgericht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - IX ZB 34/15, juris Rn. 2) und vorliegend das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.

Koch | | Löffler | | Schwonke

| Feddersen | | Odörfer |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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