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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2023 – I ZA 3/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:130723BIZA3.23.0

Tenor

Die Anträge des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 13. Zivilkammer - vom 23. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Der Schuldner ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, prozessfähig.

Randnummer 3

Das Beschwerdegericht hat die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein titelersetzender Vollstreckungsantrag allein elektronisch gestellt werden kann, zutreffend bejaht. Der im Streitfall elektronisch übermittelte, qualifiziert elektronisch signierte Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen gemäß § 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 1271 [juris Rn. 12 und 15]). Auch die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen ist die Zwangsvollstreckung auch nicht unbillig.

Koch | | Schwonke | | Feddersen

| Schmaltz | | Odörfer |

Zitierte Vorschriften

§ 6 JBeitrG, § 7 JBeitrG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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