Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZA 14/14
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Beklagten beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar, denn die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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