Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.12.2020 – I ZA 11/20
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin Dr. A. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde wäre aus den nachstehend dargestellten Gründen unzulässig.
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Wert der Beschwer beträgt im vorliegenden Fall nach dem Berufungsurteil vom 23. Juli 2020 lediglich 16.500 €.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 27. August 2020 abgelaufen ist.
a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und wird der Partei auf deren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß §§ 233 ff. ZPO gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - I ZA 13/19, juris Rn. 2 mwN). Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist sowohl den Prozesskostenhilfeantrag gestellt als auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, wobei zu diesen auch die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gehört (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - I ZA 13/19, juris Rn. 2 mwN).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
aa) Das beanstandete Berufungsurteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. Juli 2020 zugestellt worden. Damit ist die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die gemäß § 544 Abs. 3 ZPO einen Monat beträgt, am 27. August 2020 abgelaufen und war der erst am 28. August 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangene Prozesskostenhilfeantrag des Klägers verfristet.
bb) Außerdem war diesem Antrag die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht beigefügt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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