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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.05.2020 – I ZA 1/20

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 27. März 2020 hat der Senat den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. Januar 2020 abgelehnt, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Randnummer 2

Für die beabsichtigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Ein vom Antragsteller beabsichtigtes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

Randnummer 4

Die vom Antragsteller beabsichtigte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2020 hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Dafür besteht aus den vorstehenden Gründen keine Veranlassung.

Randnummer 5

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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