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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – I ZA 1/15

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Büscher Kirchhoff Koch

Löffler Feddersen

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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