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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.10.2015 – EnZR 9/15

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Januar 2015 verkündeten Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.422,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Randnummer 2

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Klageforderung frühestens mit Rechnungsstellung fällig geworden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist für den Eintritt der Fälligkeit im Streitfall aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Regelung in § 27 AVBEltV bzw. § 23 Abs. 1 NAV maßgeblich.

Randnummer 3

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 NAV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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