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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – EnVR 84/10

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2010 ist wirkungslos.

2. Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 2/5 und die Beschwerdegegnerin 3/5.

3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.150.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.150.000 € festgesetzt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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