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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.05.2024 – EnVR 63/23

Spruchkörper
Kartellsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:080524BENVR63.23.0

Tenor

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für die Verfahren wird auf

4.948.255 €

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Kirchhoff | | Tolkmitt | | Picker

| Holzinger | | Kochendörfer |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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