Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.11.2019 – EnVR 58/18
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 8. Oktober 2019 wird der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.302.459 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht herangezogenen Werte festgesetzt. Hierbei hat er versehentlich den nunmehr von der Betroffenen aufgezeigten Beschluss vom 6. Juni 2018 unberücksichtigt gelassen, mit dem das Beschwerdegericht seine ursprüngliche Festsetzung im Hinblick auf eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung um 208.945 Euro reduziert hat. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist in gleichem Sinne zu korrigieren.
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