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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.04.2012 – EnVR 55/11

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2011 ist wirkungslos.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu ½ und die Landesregulierungsbehörde Brandenburg sowie die Bundesnetzagentur je zu ¼. Im Übrigen findet eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht statt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Landesregulierungsbehörde Brandenburg auferlegt. Eine Erstattung der Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 780.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 – KVR 25/91, WuW/E 3109 – Herstellerleasing II). Die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zu verteilen.

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 780.000 € festgesetzt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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