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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – EnVR 5/13

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 555.340 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben nach § 90

Randnummer 1

EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des

Randnummer 2

Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 555.340 € festgesetzt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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