Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – EnVR 23/24
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR23.24.0
Tenor
Der Antrag, die Vollziehung der Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2024 auszusetzen, wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der R. Deutschland GmbH, deren Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen gemäß § 17 EnSiG unter der Treuhandverwaltung der Antragsgegnerin stehen. Die R. Deutschland GmbH hält Anteile an der P. GmbH. Die Antragstellerin begehrt unter anderem, der Antragsgegnerin zu verbieten, der Veräußerung von Anteilen an der P. GmbH zuzustimmen, sowie ihr aufzugeben, eine bereits erteilte Zustimmung zu widerrufen. Das Beschwerdegericht hat die darauf gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 zurückgewiesen, den Gegenstandswert auf 30 Mio. € festgesetzt und der Antragstellerin mit Kostenrechnung vom 25. Oktober 2024 die nach diesem Wert berechneten Kosten aufgegeben. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Antrag vom 17. Dezember 2024 begehrt sie die Abänderung des Gegenstandswerts sowie die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft, worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2025 hingewiesen hat. Nicht der Bundesgerichtshof, sondern (nur) das Beschwerdegericht kann gemäß § 66 Abs. 7, 3 Satz 3 GKG - durch einen Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 GKG) - die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben worden ist.
III. Über die angeregte Änderung der Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht wird der Senat zusammen mit der Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren entscheiden.
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Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 17 EnSiG
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