Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2004 – BLw 31/03
- Spruchkörper
- Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.104,23
(cid:0)
Gründe
I.
Die Antragstellerin war Mitglied der PGB "H. " H. . Diese teilte sich mit Beschluß vom 10. September 1990 in die Antragsgegnerin und in die - später insolvent gewordene - Fischaufzucht und Veredelung GmbH i.G. Die Antragstellerin behauptet, vor der Teilung aus der PGB ausgeschieden zu sein. Sie macht Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend, für die sie die Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin nach § 12 Abs. 2 LwAnpG in Anspruch nimmt.
Landwirtschafts- und Oberlandesgericht haben ihren zuletzt auf Zahlung von 20.104,23 (cid:1)(cid:3) (cid:2)(cid:5) (cid:4)(cid:3) (cid:6)(cid:8) (cid:7)(cid:10) (cid:9)(cid:12) (cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:3) (cid:6)(cid:14) (cid:2)(cid:5) (cid:1)(cid:16) (cid:15)(cid:17) (cid:2)(cid:5) (cid:18)(cid:19) (cid:11)(cid:21)(cid:20)(cid:23) (cid:22)(cid:24) (cid:7)(cid:25) (cid:2)(cid:26) (cid:7)(cid:25) (cid:2)(cid:5) (cid:1)(cid:28) (cid:27)(cid:29) (cid:1)(cid:24) (cid:7)(cid:30) (cid:18) (cid:31)(cid:17) (cid:15)! (cid:31)(cid:5) (cid:4)(cid:3) (cid:15)(cid:17) (cid:2)(cid:14) "# (cid:11)(cid:21)(cid:2)(cid:17) (cid:6)(cid:14) (cid:2)$ (cid:1) (cid:11)(cid:7)’ &(cid:17) (cid:2)(cid:5) (cid:18) - nicht (cid:0)(cid:10) %
zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149).
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, abgewichen. Das trifft nicht zu. Der Senat hat in jener Entscheidung dargelegt, daß in der Weigerung eines Mitglieds, dem Unternehmen neuer Rechtsform anzugehören, eine konkludente Kündigung liegen kann. Das Beschwerdegericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die Frage einer konkludenten Kündigung geprüft und unter den hier vorliegenden konkreten Umständen verneint. Darin liegt nicht einmal eine - ohnehin nicht ausreichende - inhaltliche Divergenz.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Zitierte Vorschriften
§ 24 LWVG SH, § 44 LWVG SH, § 45 LWVG SH, § 12 LwAnpG, § 44 LwAnpG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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