Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.04.2021 – BLw 3/20
- Spruchkörper
- Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 3 ist als Eigentümer des im Grundbuch auf Blatt 361 näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser bildet einen Hof im Sinne der Höfeordnung und ist mit einem entsprechenden Hofvermerk versehen. Als Eigentümerin des auf Blatt 675 aufgeführten Grundbesitzes ist die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit dem Beteiligten zu 3 als einem der drei Gesellschafter eingetragen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 hat das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt ersucht, wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke in Blatt 675 und Blatt 361 dahingehend einzutragen, dass der Gesellschaftsanteil des Beteiligten zu 3 an der Beteiligten zu 2 Bestandteil des auf Blatt 361 eingetragenen Hofes ist.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat das Ersuchen mit Beschluss vom 10. März 2020 zurückgewiesen. Die hiergegen von dem Landwirtschaftsgericht in seiner Funktion als ersuchende Behörde (im Folgenden: Beteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Eintragungsersuchen weiter.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Grundbuchamt das Ersuchen zu Recht zurückgewiesen. Zwar prüfe das Grundbuchamt im Rahmen eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts nicht, ob ein landwirtschaftlicher Grundbesitz als Hof bzw. Hofbestandteil im Sinne der Höfeordnung anzusehen sei, denn diese Prüfung sei dem Landwirtschaftsgericht vorbehalten. Das Grundbuchamt dürfe aber ein Ersuchen zurückweisen, wenn das Grundbuch - wie hier - durch die Eintragung unrichtig würde. Gemäß § 6 HöfeVfO i.V.m. § 2 Buchst. b HöfeO sei die Eintragung eines Hofvermerks nur für Miteigentumsanteile vorgesehen, während es an einer entsprechenden Vorschrift für Gesellschaftsanteile fehle. Damit habe der Gesetzgeber nur einen der in § 2 Buchst. b HöfeO genannten möglichen Hofbestandteile aufgegriffen, nämlich die Miteigentumsanteile, die übrigen Bestandteile einschließlich der Mitgliedschaftsrechte aber unerwähnt gelassen. Eine stillschweigende Zulassung von Eintragungen sei nur ausnahmsweise möglich, wenn das materielle Recht an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knüpfe. Dies sei bei der Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks in Bezug auf den Gesellschaftsanteil eines Landwirts nicht der Fall. Dem Beteiligten zu 3 stünden hinsichtlich des Grundstücks auf Blatt 675 keinerlei dingliche Rechte zu. Eigentümerin sei vielmehr die Beteiligte zu 2. Dass die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks geeignet sein könne, Fehler bei der Unterscheidung von hoffreiem und hofgebundenem Vermögen zu vermeiden, rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
III.
1. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs berufen (§ 2 Abs. 1 LwVG), weil in zweiter Instanz das Oberlandesgericht als Landwirtschaftssenat entschieden hat. Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts knüpft hier allein und zwingend daran an, welches Gericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 1996 - BLw 27/96, AgrarR 1997, 56; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 8).
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass das Grundbuchamt dem Ersuchen der Beteiligten zu 1 auf Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke auf den Grundbuchblättern 361 und 675 nicht nachkommen durfte. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 30. April 2021 in dem Parallelverfahren BLw 2/20 (zur Veröffentlichung bestimmt) entsprechend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug.
IV.
Der Senat hat die Entscheidung unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter im Wege der Videokonferenz getroffen (vgl. zu deren Zulässigkeit Senat, Beschluss vom 6. November 2020 - LwZR 2/20, NJW-RR 2021, 190 Rn. 2; vgl. auch BFH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV R 35/19, juris Rn. 32 ff.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Zitierte Vorschriften
§ 2 HöfeO, § 6 HöfeVfO, § 2 LWVG SH
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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