Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.05.2003 – BLw 3/03
- Spruchkörper
- Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 20. November 2002 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 158.969,45
(cid:0)
Gründe
I.
Der Antragsteller macht als Erbe seiner Mutter wegen des von dieser eingebrachten Bodens und wegen eines Inventarbeitrags Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in einer Höhe von 158.969,45 (cid:1)(cid:3) (cid:2)(cid:5) (cid:4)(cid:6)(cid:7) (cid:2)(cid:9) (cid:8)(cid:11) (cid:10) (cid:8)(cid:20) (cid:10)(cid:22) (cid:21)(cid:24) (cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27) (cid:6) chaftsgericht hat in einem Zwischen-(cid:0)(cid:13) (cid:12)(cid:15) (cid:14)(cid:3) (cid:16)(cid:18) (cid:17)(cid:19) (cid:14) (cid:16)
beschluß u.a. festgestellt, daß die Antragsgegnerin für die auf § 44 LwAnpG gestützten Ansprüche des Antragstellers passivlegitimiert ist. Das Oberlandesgericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß ihm wegen des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitrags und Bodens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zustehen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen indes, wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt, nicht vor. Soweit sie meint, die Rechtsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, verkennt sie, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen, daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither st. Rspr.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen - und sogar in Kenntnis dessen - eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.
Zitierte Vorschriften
§ 24 LWVG SH, § 44 LwAnpG, § 44 LWVG SH, § 45 LWVG SH
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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