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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.11.2007 – BLw 26/06

Spruchkörper
Senat für Landwirtschaftssachen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.911,24 €.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Randnummer 2

Die verstorbene Mutter der Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) hatte im Jahre 1972 einen Inventarbeitrag von 8.338,50 Mark und 4,19 ha landwirtschaftliche Fläche in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eingebracht. Diese wandelte sich in die Rechtsform der GmbH um. Die Erblasserin blieb in der Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 2.500 DM.

Randnummer 3

Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin enthält in §§ 10, 11 Bestimmungen, nach denen die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Dritte nur dann möglich ist, wenn der Anteil gegenüber der Geschäftsführung gekündigt worden ist und keiner der anderen Gesellschafter in einer Frist von drei Monaten nach der Kündigung erklärt, den Anteil übernehmen zu wollen. Die Regelung über das im Falle der Übernahme des Anteils des Ausscheidenden zu zahlende Entgelt lautet:

"Im Falle einer Übernahme haben die übernehmenden Gesellschafter in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Errichtung der Gesellschaft die Übernahme des Geschäftsanteils dem kündigenden Gesellschafter in Höhe des Abfindungsanspruchs zu erstatten.

Bei einer späteren Kündigung kann der ausscheidende Gesellschafter den Nennwert seines Anteils am Stammkapital der Gesellschaft erhalten. Ab dem sechsten Geschäftsjahr nach Errichtung der Gesellschaft kann der ausscheidungswillige Gesellschafter für seinen Anteil eine Vergütung erzielen, die nach dem Ertragswert des Unternehmens in Verbindung mit den Vermögenssteuerrichtlinien errechnet wird."

Randnummer 4

Die Erblasserin kündigte ihren Anteil an der Gesellschaft und verkaufte mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1996 ihren Anteil für einen Preis von 12.049 DM an ihren Neffen, nachdem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ihr mitgeteilt hatte, dass kein Gesellschafter von dem Übernahmerecht im Gesellschaftsvertrag Gebrauch mache.

Randnummer 5

Die Antragsstellerin macht als Erbin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG in Höhe von 8.911,24 € geltend, den sie nach einem Wert des Anspruchs aus § 44 LwAnpG in Höhe von 19.930,24 DM unter Abzug des Geschäftsanteiles der Erblasserin von 2.500 DM errechnet hat.

Randnummer 6

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Antragsgegnerin verpflichtet, 4.029,31 € an die Antragstellerin zu bezahlen, und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf die von beiden Beteiligten eingelegten Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 4.882,33 € zzgl. Zinsen verpflichtet und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Randnummer 7

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung des Zahlungsantrages weiter.

II.

Randnummer 8

Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin als Erbin ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung an der LPG und dem Nennwert des Geschäftsanteiles an der GmbH zustehe.

Randnummer 9

Es bedürfe es keiner Feststellungen dazu, ob die quotale Beteiligung der Erblasserin in Höhe von 0,25 % am Stammkapital der Antragsgegnerin von 1 Million DM proportional dem Anteil der Erblasserin am Eigenkapital der LPG entsprochen habe. Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei schon dann begründet, wenn die nominelle Parität der Beteiligungsquote nicht zu einer wirtschaftlichen Identität der Beteiligungswerte geführt habe. Dies sei der Fall, wenn durch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Anteile nicht frei, sondern vinkuliert nur zum Nennwert an das Unternehmen oder an bestimmte Personen veräußert werden dürften.

Randnummer 10

Solche Regelungen stellten die §§ 10,11 des Gesellschaftsvertrages dar, die sog. Buchwertklauseln enthielten. Für den Anspruch auf bare Zuzahlung reiche es aus, dass der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalte, die einen Ankauf des Geschäftsanteils unter seinem Verkehrswert möglich mache. Da der Anspruch bereits mit dem Wirksamwerden der Umwandlung entstehe, könne es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschafter später von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hätten oder – wie hier – der Erblasserin ein Verkauf des Anteils an einen Dritten zum vollen Verkehrswert möglich gewesen sei.

III.

Randnummer 11

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Randnummer 12

1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist nicht – wie das Beschwerdegericht meint – schon deshalb begründet, weil der Gesellschafter über den ihm nach dem Umwandlungsbeschluss zustehenden GmbH-Anteil, dessen Nominalwert hinter Wert der Beteiligung des Mitglieds am Kapital der LPG zurückbleibt, nicht frei verfügen kann.

Randnummer 13

a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass nach einer formwechselnden Umwandlung einer LPG in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 23 ff. LwAnpG der Nominalbetrag der den Mitgliedern zugeteilten Kapitalanteile nicht mit der Summe der Anteile der Mitglieder am Eigenkapital der LPG identisch sein muss. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH hat mit der "Personifizierung" des Vermögens der LPG nichts zu tun (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256).

Randnummer 14

Der Anspruch des Mitglieds auf eine Verbesserung seines Beteiligungsverhältnisses am Unternehmen neuer Rechtsform durch eine bare Zuzahlung zu den ihm durch die Umwandlung zugewiesenen Anteilen beruht auf dem Grundsatz, dass bei einer Umwandlung jedes LPG-Mitglied, das nicht zuvor aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, proportional zu dem Wert der Beteiligung an der LPG auch an dem Unternehmen neuer Rechtsform beteiligt sein muss. Eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung bedarf es nur, wenn dies nicht der Fall ist (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO).

Randnummer 15

Nach der Umwandlung einer LPG in eine GmbH sind die Geschäftsanteile der Gesellschafter anteilig richtig bemessen, wenn das Verhältnis der Kapitalanteile demjenigen der Werte der Beteiligungen der Mitglieder am Vermögen der LPG Anteilsrechte entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO). Dass die GmbH-Anteile der Erblasserin bei der Umwandlung der Antragsgegnerin zu niedrig bemessen wurden (§ 28 Abs. 2 Fall 1 LwAnpG), hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Es hat gemeint, hier darauf verzichten zu können.

Randnummer 16

b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, nach der auch ein nach dem Vorstehenden richtig bemessener GmbH-Anteil kein ausreichender Gegenwert für die früheren Mitgliedschaftsrechte bei der LPG ist (§ 28 Abs. 2 Fall 2 LwAnpG) ist, wenn der Gesellschafter über den Anteil nicht frei verfügen kann.

Randnummer 17

aa) Die Auslegung des § 28 Abs. 2 Fall 2 LwAnpG durch das Beschwerdegericht ist mit dem Regelungszweck des Anspruchs auf bare Zuzahlung unvereinbar. Mit diesem Anspruch sollen durch die Umwandlung herbeigeführte Nachteile in den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter untereinander ausgeglichen werden. Diejenigen Nachteile einer formwechselnden Umwandlung, die alle Gesellschafter gleichermaßen betreffen, können keine Grundlage für einen Anspruch auf bare Zuzahlung sein. Einem Gesellschafter steht daher ein Anspruch auf Verbesserung seines Beteiligungsverhältnisses nicht zu, wenn die durch den Formwechsel herbeigeführten Einschränkungen in den Mitwirkungsrechten oder in der Veräußerbarkeit der Anteile alle Gesellschafter in gleicher Weise betreffen. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist daher nur demjenigen zuzuerkennen, der infolge des Formwechsels eine individuelle Benachteiligung erleidet, wofür hier in Bezug auf die Beteiligung der Erblasserin nichts ersichtlich ist.

Randnummer 18

Dieses Verständnis des § 28 Abs. 2 LwAnpG entspricht den Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zu der entsprechenden Bestimmung (§ 196 UmwG) im allgemeinen Umwandlungsrecht (OLG Düsseldorf DB 2004, 1032, 1033; Bärwaldt in Semler/Stengel, UmwG, § 196 Rdn. 13; Decher in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., § 196, Rdn 10; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196, Rdn 9; einschränkend: Krause, WM 2003, 1843, 1848, nach dessen Ansicht Nachteile in der Verfügbarkeit der Anteile in dem in einem andere Rechtsform umgewandelten Unternehmen durch einen Anspruch auf bare Zuzahlung auszugleichen sind, sofern den Gesellschaftern nicht die Möglichkeit zum Ausscheiden gegen Annahme eines Barabfindungsgebots offen steht). Für den dem § 196 UmwG inhaltsgleichen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gilt nichts anderes. Der Senat hat – was auch das Beschwerdegericht nicht übersehen hat – bereits entschieden, dass sich aus der Natur der Anteilsrechte ergebende Einschränkungen bei der Verwertung der Anteilsrechte weder das Beteiligungsverhältnis noch den Wert der Beteiligung im Umwandlungszeitpunkt verändern (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 233, 235).

Randnummer 19

Ein Gesellschafter, der die mit der beschlossenen neuen Rechtsform verbundenen Nachteile nicht tragen will, muss von seinem Recht Gebrauch machen, gegen Annahme eines dem Wert seiner Beteiligung am Unternehmen entsprechenden Angebots einer Barabfindung auszuscheiden.

Randnummer 20

bb) Aus dem Vorstehenden folgt bereits, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts – sich ein Anspruch eines Gesellschafters auf bare Zuzahlung auch nicht dann ergeben kann, wenn auf Grund von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter über ihre Anteile nicht frei verfügen können, sondern diese vor einer Veräußerung an Dritte den anderen Gesellschaftern zum Ankauf zum Nennwert anbieten müssen.

Randnummer 21

(1) Durch den Gesellschaftsvertrag begründete Verfügungsbeschränkungen über Anteilsrechte, die bei der neuen Rechtsform üblich und zulässig sind, berühren auch die Gleichwertigkeit der Mitgliedschaftsrechte an der LPG und am Unternehmen in seiner neuen Rechtsform nicht.

Randnummer 22

Derartige Beschränkungen des Gesellschafters bei der Veräußerung seiner Anteile sind bei der GmbH nach der gesetzlichen Bestimmung in § 15 Abs. 5 GmHG allgemein zulässig (vgl. BayObLG DB 1989, 214, 215; Michalski/Ebbing, GmbHG, § 15 Rdn. 163; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 87a; Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 15 Rdn. 15). Die vertraglichen Einschränkungen betreffen alle GmbH-Anteile in gleicher Weise. Ihr Zweck besteht darin, dass sich die verbleibenden Gesellschafter gegenüber einem Erwerb von Anteilen durch ihnen nicht genehme, gesellschaftsfremde Personen absichern wollen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Jan. 2000, II ZR 209/98, NJW-RR 2000, 988, 989). Die Verfolgung eines solchen Zwecks ist auch bei der Umwandlung von LPGen nicht ausgeschlossen; das Landwirtschaftsanpassungsgesetz enthält insoweit keine die Satzungsautonomie einschränkenden Bestimmungen.

Randnummer 23

(2) Die in § 10 des Gesellschaftsvertrages der Antragsgegnerin enthaltene Andienungsklausel, die einen Gesellschafter, der seine Anteile verkaufen will, dazu verpflichtet, vor einer Veräußerung an Dritte seine Anteile den anderen Gesellschaftern für einen Erwerb zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Nennwert anzubieten, beeinträchtigt allein einen austrittswilligen Gesellschafter.

Randnummer 24

Diese Regelung in dem Gesellschaftsvertrag ist deshalb – soweit es um die Ansprüche des austrittswilligen Gesellschafters geht – darauf zu überprüfen, ob die Andienungspflicht zum Nominalwert der Anteile nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil bereits im Zeitpunkt der Umwandlung ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen Wert bestanden hat (vgl. BGHZ 116, 359, 375; 123, 283, 284), oder ob die Regelung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deshalb anzupassen ist, weil die Verpflichtung zu einem Verkauf der Anteile zum Nennwert auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der Anteile dazu führt, dass dadurch das Austrittsrecht des Gesellschafters in unvertretbarer Weise eingeengt wird (vgl. BGHZ 116, 359, 369; 123, 281, 285).

Randnummer 25

Diese Nachteile sind indes nur bei dem Gesellschafter zu berücksichtigen, den sie betreffen. Eine Einschränkung des aus der Veräußerung der Anteile erzielbaren Verkaufserlöses durch eine Andienungspflicht ist dagegen keine geeignete Basis zur Begründung eines Anspruchs auf eine bare Zuzahlung. Dafür ist es unerheblich, ob die Regelung über die Andienungspflicht zum Nennwert in § 10 des Gesellschaftsvertrages wirksam ist, wie es das Beschwerdegericht angenommen hat, oder nichtig und schon deshalb zur Begründung eines Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG nicht geeignet ist, wie die Rechtsbeschwerde meint. Ein wegen einer solchen Andienungspflicht begründeter Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG, wie ihn das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zuerkannt hat, führte zu dem mit dem Normzweck unvereinbaren Ergebnis, dass allen Gesellschaftern ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert ihrer Anteile und dem tatsächlichen Wert der Beteiligung an der LPG im Zeitpunkt der Umwandlung zuzusprechen wäre, selbst wenn sie von den nur bei einem Ausscheiden entstehenden Nachteilen nicht betroffen waren oder sogar durch Ausübung des im Gesellschaftsvertrag begründeten Erwerbsvorrechts von der Andienungspflicht des Ausscheidenden profitiert haben.

Randnummer 26

Der Senat lässt dahinstehen, ob sich etwas anderes dann ergeben könnte, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Anteilsrechte überhaupt nicht zum Marktwert, sondern ausschließlich vinkuliert nur zum Nennwert an das Unternehmen oder nur an bestimmte Personen veräußert werden dürfen, wie es Wenzel (AgrarR 2000, 349, 351) erwogen hat, weil eine solche, nur eine Gruppe der Gesellschafter bevorzugende Gestaltung hier nicht vorliegt.

Randnummer 27

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Beschwerdegericht keine Feststellung zu dem für den Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG entscheidenden Umstand getroffen hat, ob die quotale Beteiligung der Erblasserin an dem Kapital der GmbH derjenigen an dem Eigenkapital der LPG entsprach oder nicht. Dies wird nachzuholen sein.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 28 LwAnpG, § 23 LwAnpG, § 44 LwAnpG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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