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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.03.2001 – BLw 26/00

Spruchkörper
Senat für Landwirtschaftssachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt ein Drittel, die Antragsgegnerin zwei Drittel der gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.638,11 DM

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die Beschwerde nicht auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Sie macht in Wahrheit nur geltend, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena. Dies begründet keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.

Zitierte Vorschriften

§ 24 LWVG SH, § 44 LWVG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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