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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2002 – BLw 25/02

Spruchkörper
Senat für Landwirtschaftssachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.889,74

(cid:0)

Gründe

I.

Mit Gesuch vom 11. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung außergerichtlicher Kosten, die ihr in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BLw 10/01) entstanden waren, in Höhe von 6.329,79 (cid:1)(cid:3) (cid:2)(cid:5) (cid:4)(cid:7) (cid:6)(cid:9) (cid:8)(cid:11) (cid:10)(cid:12) (cid:4)(cid:5) (cid:13)(cid:14) (cid:8) (cid:4)(cid:18) (cid:17) (cid:19)(cid:21) (cid:20)(cid:22) (cid:8)(cid:23) (cid:17)(cid:24) (cid:13)(cid:18) (cid:2) richt - Landwirtschaftsgericht - hat mit (cid:0)(cid:16) (cid:15)

Beschluß vom 1. März 2002, zugestellt am 20. März 2002, einen erstattungsfähigen Betrag von lediglich 1.440,05 (cid:2)(cid:18) (cid:17)(cid:26) (cid:8)(cid:23) (cid:13)(cid:18) (cid:2)(cid:18) (cid:17)(cid:24) (cid:2)(cid:27) (cid:8)(cid:29) (cid:28)(cid:24) (cid:8) (cid:4)(cid:18) (cid:13)(cid:18) (cid:2)(cid:5) (cid:13)(cid:18) (cid:2)(cid:7) (cid:6) (cid:31)(cid:14) (cid:4)(cid:14) (cid:8)(cid:22) !# "$(cid:2)% (cid:19)(cid:21) (cid:6)(cid:9) (cid:8)(cid:11) (cid:10)& (cid:4)(cid:18) (cid:13) s-(cid:25) (cid:0)(cid:30) (cid:15)

gegnerin mit einem am 27. März 2002 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - mit Beschluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Festsetzung der Kosten gemäß ihrem Gesuch vom 11. Januar 2002 verfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 LwVG, §§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 4 ZPO) vorgesehen ist noch vom Beschwerdegericht zugelassen wurde. Sie kann auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung angesehen werden, weil das Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde nicht kennt.

Die von der Antragsgegnerin beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenabschlags nach dem Einigungsvertrag kommen bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten der ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45 LWVG SH, § 44 LWVG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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