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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2004 – BLw 23/04

Spruchkörper
Senat für Landwirtschaftssachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500 €.

Gründe

I.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Landwirtschaftsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für d en Fall angedroht, daß sie einer Auflage, die mit einem Genehmigungsbescheid des Antragstellers nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verbunden ist, nicht nachkommt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung des Androhungsbeschlusses weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Die Rechtsbeschwerde legt nicht einmal im Ansatz dar, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben sein könnten. Sie beschränkt sich darauf geltend zu machen, daß es keinen Grund gebe, die Auflage jetzt durchzusetzen, und daß die Androhung eines Zwangsgeldes daher unverhältnismäßig und grundrechtsverletzend sei. Sie verkennt dabei nicht nur, daß die Androhung lediglich Folge der Nichterfüllung der bestandskräftigen Auflage ist, sie verkennt auch, daß hierauf eine Divergenzrechtsbeschwerde nicht gestützt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Zitierte Vorschriften

§ 24 LWVG SH, § 44 LWVG SH, § 45 LWVG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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