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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – BLw 16/02

Spruchkörper
Senat für Landwirtschaftssachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. März 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.737

(cid:0)

Gründe

I.

Der Antragsteller war 14 Jahre Mitglied in der LPG (P) N. , die sich am 13. Mai 1991 mit zwei anderen LPG'en zur LPG N. zusammenschloß. Deren Mitglieder beschlossen an demselben Tag die Umstrukturierung gemäß einem nähere Einzelheiten regelnden Teilungsplan. Nach der Eintragung als Kommanditist der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin in das Handelsregister kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 seine Mitgliedschaft. Er begehrt die Feststellung, daß die Rechtsvorgängerin nicht im Wege der formwechselnden Umwandlung oder Teilung gemäß den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes aus der LPG N. hervorgegangen ist. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das

Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die beantragte Feststellung ausgesprochen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.

1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin geht trotz des eindeutigen Wortlauts der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung von der falschen Voraussetzung aus, daß die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde dann zulässig ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 24 Abs. 1 LwVG hat. Hierbei übersieht er, daß bei grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durch das Beschwerdegericht erfolgen kann.

2. Die Antragsgegnerin zeigt keinen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Sie meint vielmehr, es habe das Rechtsinstitut der Verwirkung bezüglich des Umstandsmoments falsch gesehen. Das vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Denn dafür ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Zitierte Vorschriften

§ 24 LWVG SH, § 44 LWVG SH, § 45 LWVG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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