Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2005 – BLw 14/05
- Spruchkörper
- Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.059,27 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin die zuständige Richterin des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 Abs. 3 LwVG ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, kein Rechtsmittel gegeben. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine solche Entscheidung.
Beschlüsse in der Hauptsache sind solche, durch die über einen Verfahrens- oder Sachantrag entschieden ist; nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluß zu bringen (Senat, Beschl. v. 12. Juli 1966, V BLw 8/66, RdL 1966, 239). So liegen die Dinge hier. Das Richterablehnungsverfahren ist ein gegenüber dem Streitverfahren selbständiges Verfahren, in welchem abschließend über das Ablehnungsgesuch entschieden wird (BayObLGZ 1986, 366, 367; KG MDR 1988, 237). Diese Entscheidung ist eine bloße Nebenentscheidung und keine Entscheidung in der Hauptsache (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 21 Rdn. 19).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 34 Abs. 2 LwVG, 18 KostO.
Zitierte Vorschriften
§ 24 LWVG SH, § 34 LWVG SH, § 44 LWVG SH, § 45 LWVG SH
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in BLw 14/05 entschieden?“