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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.08.2025 – AnwZ (Brfg) 43/24

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:220825BANWZ.BRFG.43.24.0

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses des Senats vom 28. Februar 2025 wird bewilligt.

Gründe

Randnummer 1

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 28. Februar 2025 wird gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewilligt, weil der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Randnummer 2

Die Zustellung blieb sowohl unter der im Beschluss angegebenen Kanzleianschrift als auch unter der in der Personalakte enthaltenen Wohnanschrift erfolglos. Nach Auskunft des Melderegisters ist der Kläger abgemeldet und die neue Anschrift unbekannt. Auch der Beklagten ist die neue Anschrift des Klägers nicht bekannt. Bei der elektronischen Zustellung wurde kein Empfangsbekenntnis übermittelt.

Randnummer 3

Weitere erfolgversprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Klägers sind nicht ersichtlich.

Limperg Liebert Ettl

Lauer Schmittmann

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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