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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.03.2025 – AnwZ(Brfg) 13/24

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:060325BANWZ.BRFG.13.24.0

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2024 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. November 2023 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin ­ II. Senat ­ abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat der Senat die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen. Nunmehr legt der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 Gegenvorstellung ein.

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Begründung der Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2024 und 21. November 2024 ist sowohl, soweit dort ein "acte clair" angenommen wird, als auch im Übrigen nichts hinzuzufügen.

Limperg Remmert Grüneberg

Kau Geßner

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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