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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.11.2020 – AnwZ (Brfg) 13/20

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert des Zulassungsverfahrens in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 29. Juli 2020 von 50.000 € auf 25.000 € herabgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs, mit dem seine Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls abgewiesen worden ist, mit Beschluss vom 29. Juli 2020 abgelehnt, dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Die Kosten wurden durch Rechnung vom 3. September 2020 auf 546 € festgesetzt.

Randnummer 2

Dagegen hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 11. September 2020 "Erinnerung" eingelegt, mit der er geltend macht, die Kostenrechnung sei falsch, weil der ihr zugrundeliegende Gegenstandswert zu hoch festgesetzt sei. Zur Begründung verweist er u.a. auf einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 27. Februar 2020, mit dem dieser den Gegenstandswert für das Verfahren in erster Instanz im Hinblick auf eine eingeschränkte Berufsausübungsmöglichkeit des Klägers von 50.000 € auf 25.000 € herabgesetzt hat.

II.

Randnummer 3

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist auf die als Gegenvorstellung gegen die nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 1 BRAO unanfechtbare Wertfestsetzung durch den Senat zu behandelnde "Erinnerung" des Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 AnwZ (Brfg) 60/13, juris Rn. 1) von Amts wegen gemäß § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG auf 25.000 € herabzusetzen.

Randnummer 4

Zwar legt der Senat in Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls trotz mutmaßlich schlechter Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts üblicherweise den Regelstreitwert des § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO von 50.000 € zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 AnwZ (Brfg) 74/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Mai 2014 AnwZ (Brfg) 12/14, juris Rn. 4). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist hier jedoch in Anbetracht der finanziellen und gesundheitlichen Situation des Klägers in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof gemäß § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO eine Herabsetzung um die Hälfte auf 25.000 € vorzunehmen, da nach dem vom Kläger vorgetragenen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente seit Sommer 2019 von seiner nur eingeschränkten Berufsausübungsmöglichkeit auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2014 AnwZ (Brfg) 23/14, juris Rn. 9).

Randnummer 5

Gründe für eine weitergehende Herabsetzung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Senat den Gegenstandswert in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien auf nur 10.000 € festgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 AnwZ (Brfg) 6/13, juris Rn. 2), betraf dieses Verfahren weder eine Klage auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf, sondern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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