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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 83/06

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen des erledigten Verfahrens nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller war von 1989 bis 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. 2002 wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, nachdem der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte.

Randnummer 2

Das Amtsgericht H. hatte mit Beschluss vom 16. August 2002 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und mit weiterem Beschluss vom 28. Juni 2007 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juli 2007 - festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Vermutungswirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens wegen Vermögensverfalls gemäß § 7 Nr. 9 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juli 2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Randnummer 4

Mit Wirkung vom 9. August 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft wieder zugelassen. Der Antragsteller hat die Erledigung der Hauptsache erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

Randnummer 5

Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.

Zitierte Vorschriften

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