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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 83/03

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluß vom 8. November 2004 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist gemäß § 29 a Abs. 4 Satz 1 FGG unzulässig, da der Antragsteller entgegen § 29 a Abs. 2 Satz 6 FGG keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergeben könnte, daß der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Umstand, daß der Antragsteller, der in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2004 persönlich anwesend war, die im Anschluß ergangene Senatsentscheidung für sachlich unrichtig hält und dies mit zahlreichen weiteren Unterlagen und Schriftsätzen zu belegen versucht, genügt diesem Erfordernis nicht.

Zitierte Vorschriften

§ 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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