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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 – AnwZ (B) 74/07

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat hat am 22. November 2010 über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. April 2007 verhandelt, durch welchen der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung aus gesundheitlichen Gründen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller beantragt, im Wege der Berichtigung in dem Protokoll zu vermerken, dass er in der Verhandlung beantragt habe, den "Sachverständigen aus F. ", gemeint ist Professor Dr. E. vom Universitätsklinikum in F. , zu vernehmen und den in dessen Gutachten verwerteten Fragebogen vorlegen zu lassen.

Randnummer 2

2. Der Antrag ist unbegründet.

Randnummer 3

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller nur den in dem Protokoll wiedergegebenen Sachantrag und keine weiteren Anträge gestellt, insbesondere nicht den Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. E. .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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